Art. 4 – Durchsetzung

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.
(2)Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.
(3)Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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