Art. 3 – Einbuchung im Effektengiro

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 trägt jeder Emittent mit Sitz in der Union, der übertragbare Wertpapiere ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere entweder immobilisiert werden oder von Anfang in entmaterialisierter Form begeben werden.
(2)Wird ein Geschäft mit übertragbaren Wertpapieren an einem Handelsplatz ausgeführt, sind die entsprechenden Wertpapiere am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist. Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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