ErwGr. 81

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Ferner ist es erforderlich, die Geltung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin und hinsichtlich Berichtspflichten von Abwicklungsinternalisierern bis zum Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung dieser Anforderungen aufzuschieben sowie die Geltung der Anforderung, bestimmte übertragbare Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen, und Verbindlichkeiten innerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel zu erfüllen, aufzuschieben, damit Marktteilnehmer, die Wertpapiere als effektive Stücke halten oder längere Abwicklungszeiträume anwenden, genügend Zeit haben, diese Anforderungen zu erfüllen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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