REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Die Einbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz und zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission, insbesondere vor dem Hintergrund immer komplexerer Verwahr- und Übertragungsmethoden. Aus Sicherheitsgründen ist in dieser Verordnung die Einbuchung im Effektengiro für sämtliche übertragbare Wertpapiere vorgesehen, die zum Handel an durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geregelten Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die erstmalige Einbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese sollte in Form der Immobilisierung oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen können. In dieser Verordnung sollte die Art des Instituts, das Wertpapiere nach der Emission im Effektengiro einbuchen muss, nicht vorgeschrieben werden, sondern es sollte verschiedenen Akteuren einschließlich Registrierstellen gestattet sein, diese Funktion auszuüben. Sobald jedoch Geschäfte mit solchen Wertpapieren an Handelsplätzen ausgeführt werden, die durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt werden oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Sicherheiten gestellt werden, sollten diese Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro eingebucht werden, damit unter anderem gewährleistet ist, dass sie alle in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden können. Eine Immobilisierung oder Dematerialisierung sollte keinen Verlust von Rechten der Wertpapierinhaber zur Folge haben und auf eine Weise durchgeführt werden, die gewährleistet, dass Wertpapierinhaber ihre Rechte nachprüfen können.
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