ErwGr. 10

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Diese Verordnung sollte für die Abwicklung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ferner sollte sie andere Rechtsakte der Europäischen Union über spezifische Finanzinstrumente wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie nach dieser Richtlinie verabschiedete Maßnahmen nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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