REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts fehlender gemeinsamer Aufsichtsregeln die Frage auf, wie belastbar Zentralverwahrer sind, wenn sie die bei Zentralverwahrern aus anderen Mitgliedstaaten auftretenden Risiken importieren. Darüber hinaus haben sich vom Markt ausgehende Veränderungen hin zu einem stärker integrierten Markt für Zentralverwahrer-Dienstleistungen trotz der Zunahme grenzüberschreitender Abwicklungen als sehr langsam erwiesen. In einem offenen Binnenmarkt für Wertpapierabwicklungen sollte es jedem Anleger möglich sein, in alle Wertpapiere der Union genauso einfach und auf demselben Weg wie in inländische Wertpapiere zu investieren. Gleichwohl sind die Abwicklungsmärkte in der Union nach wie vor entlang nationaler Grenzen zersplittert und die grenzüberschreitende Abwicklung ist nach wie vor kostspieliger, was auf unterschiedliche nationale Regeln für die Lieferung und Abrechnung, die Tätigkeiten der Zentralverwahrer und den begrenzten Wettbewerb zwischen diesen zurückzuführen ist. Diese Fragmentierung ist hinderlich und bringt zusätzliche Risiken und Kosten für die grenzüberschreitende Abwicklung mit sich. Angesichts der Systemrelevanz von Zentralverwahrern sollte der Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden, damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wählen können und die Abhängigkeit von einem einzelnen Infrastruktur-Anbieter verringert wird. Da es weder identische Verpflichtungen für Marktteilnehmer noch gemeinsame Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer gibt, werden sich auf nationaler Ebene wahrscheinlich getroffene, divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Diese bedeutenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts müssen abgebaut und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; solche Hindernisse und Verzerrungen dürfen künftig nicht mehr auftreten. Die Schaffung eines integrierten Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen, an dem nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften unterschieden wird, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.
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