ErwGr. 50

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Um sicherzustellen, dass besondere Maßnahmen, die auf eine Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken abzielen, uneingeschränkt befolgt werden, sollten die zuständigen Behörden von Zentralverwahrern verlangen können, dass sie mehr als ein Kreditinstitut benennen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise belegen können, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch die Konzentration von Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht weitestgehend gemindert ist. Zentralverwahrer sollten auch selbst mehr als ein Kreditinstitut benennen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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