ErwGr. 54

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen eröffnen. Die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person sollte dem nicht entgegenstehen, dass Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass verbundene Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme identische Zeitpunkte für das Einbringen von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in das System und für die Unwiderruflichkeit der Übertragung haben und dass die Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit solcher Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gleichwertig sind. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Lieferung und Abrechnung nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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