ErwGr. 55

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Damit die zuständigen Behörden über die Tätigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausüben können, sollten diese strengen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen unterliegen. Zentralverwahrer sollten sämtliche Aufzeichnungen und Daten zu allen Dienstleistungen, die sie erbringen, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren, einschließlich der Geschäftsdaten zu Dienstleistungen der Sicherheitenverwaltung, die Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen umfassen. Um diese Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu erfüllen, müssen Zentralverwahrer möglicherweise unter Beachtung der einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Geschäftsdaten durch ihre Kunden festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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