ErwGr. 3

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

Die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Behandlung, die Gegenstand der Streitbeilegung ist, folgt der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Somit ist grundsätzlich die Union zuständig für die Abwehr von Ansprüchen aus einem angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften einer Übereinkunft, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Union selbst oder ein Mitgliedstaat die in Rede stehende Behandlung vorgenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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