zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist
REG_2014_912 · 49 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
- ErwGr. 8
- ErwGr. 9
- ErwGr. 10
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- ErwGr. 18
- ErwGr. 19
- ErwGr. 20
- ErwGr. 21
- ErwGr. 22
- ErwGr. 23
- ErwGr. 24
- Art. 1Anwendungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Aufteilungskriterien
- Art. 4Von der Union vorgenommene Behandlung
- Art. 5Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung
- Art. 6Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat
- Art. 7Antrag auf Konsultationen
- Art. 8Mitteilung über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten
- Art. 9Status als Schiedsbeklagter
- Art. 10Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat
- Art. 11Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union
- Art. 12Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist
- Art. 13Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung
- Art. 14Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht
- Art. 15Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht
- Art. 16Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn dieser Mitgliedstaat den Vergleich wünscht
- Art. 17Anwendungsbereich
- Art. 18Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen
- Art. 19Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung
- Art. 20Vorauszahlung der Schiedskosten
- Art. 21Zahlung durch einen Mitgliedstaat
- Art. 22Ausschussverfahren
- Art. 23Berichterstattung und Überprüfung
- Art. 24Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden
- Art. 25Inkrafttreten
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