Art. 11 – Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Gemäß Artikel 6 gelten die folgenden Bestimmungen im gesamten Schiedsverfahren, wenn die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auftritt, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde: a) Die Kommission ergreift alle Maßnahmen, die zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich sind; b) der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission alle nötige Unterstützung; c) die Kommission stellt dem betroffenen Mitgliedstaat alle einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist; d) die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat bereiten die Verteidigung in enger Zusammenarbeit vor, und e) der Verfahrensdelegation der Union gehören die Kommission und Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats an, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, dass er nicht beabsichtigt, der Verfahrensdelegation der Union anzugehören.
(2)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei den Schiedsverfahren nach Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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