Art. 10 – Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so verfährt er in allen Stadien der Streitigkeit, einschließlich einer etwaigen Nichtigerklärung, Berufung oder Überprüfung, gemäß Artikel 6 wie folgt: a) Er stellt der Kommission rechtzeitig die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung; b) er unterrichtet die Kommission rechtzeitig über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt auf Ersuchen Konsultationen mit der Kommission zur gebührenden Berücksichtigung aller Rechtsfragen oder aller anderen Fragen von Interesse für die Union, die im Rahmen der Streitigkeit vorgebracht und von der Kommission in einer nicht verbindlichen schriftlichen Analyse, die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden, und c) er ermöglicht Vertretern der Kommission, auf Ersuchen und auf eigene Kosten der Kommission der Delegation anzugehören, die den Mitgliedstaat vertritt.
(2)Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.
(3)Sobald ein Schiedsspruch ergeht, informiert der Mitgliedstaat die Kommission. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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