Art. 12 – Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:
a)Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten;
b)Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2014_912 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2014_912 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.