Art. 15 – Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs vorschlagen, sofern a) er die volle etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit dem Vergleich übernimmt; b) die Vergleichsvereinbarung nur gegen ihn vollstreckbar ist und c) die Vergleichsbedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(2)Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen Konsultationen auf, um die Absicht eines Mitgliedstaats, eine Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, zu bewerten.
(3)Der betroffene Mitgliedstaat notifiziert der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung. Der Entwurf der Vergleichsvereinbarung gilt als von der Kommission gebilligt, es sei denn, sie fasst im Wege eines gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommenen Durchführungsrechtsakts binnen 90 Tagen nach der Notifikation des Vergleichsentwurfs durch den Mitgliedstaat einen anderslautenden Beschluss mit der Begründung, dass der Vergleichsentwurf nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Wenn der Vergleichsentwurf gebilligt ist, ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Vergleichsvereinbarungen wirksam werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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