Art. 16 – Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn dieser Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit in seinem finanziellen Interesse liegt, so konsultiert er zunächst die Kommission gemäß Artikel 6.
(2)Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.
(3)Stimmt die Kommission der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann sie auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die Beilegung im Wege eines Vergleichs abzulehnen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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