Art. 19 – Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Tritt die Union nach Artikel 9 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder dem betreffenden Vergleich resultierenden Zahlungen oder die betreffenden Schiedskosten ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels.
(2)Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um sich über die finanzielle Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Union zu verständigen.
(3)Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten durch die Kommission erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die finanzielle Begründung.
(4)Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts der Union für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder die Schiedskosten, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat erhebt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des in Absatz 3 genannten Beschlusses Einwände gegen die Festsetzung der Kommission. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.
(5)Erhebt der betroffene Mitgliedstaat Einwände und weist die Kommission die Einwände des Mitgliedstaats zurück, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Eingang der Einwände des Mitgliedstaats einen Beschluss, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, den von der Kommission gezahlten Betrag zu erstatten, und zwar zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.
(6)Die Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 3 und Absatz 5 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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