Art. 21 – Zahlung durch einen Mitgliedstaat

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Begleichung der aus einem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten, gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, die die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs oder eines Vergleichs oder der Schiedskosten entnommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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