Art. 23 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren und Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der erste Bericht wird bis zum 18. September 2019 vorgelegt. Danach wird alle drei Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Liste der Konsultationsanträge von Schiedsklägern, der geltend gemachten Ansprüche und der Schiedssprüche.
(3)Aufgrund der von ihr gesammelten Erkenntnisse kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Absatz 1 ferner einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung zuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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