Art. 20 – Vorauszahlung der Schiedskosten

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.
(2)Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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