Art. 18 – Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Ein Schiedskläger, zu dessen Gunsten ein abschließender Schiedsspruch auf der Grundlage einer Übereinkunft ergangen ist, kann die Kommission auffordern, die aus dem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen zu leisten. Die Kommission leistet diese Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat hat die finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen; in diesem Fall leistet der Mitgliedstaat die entsprechenden Zahlungen.
(2)Ist der Vergleich gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 nicht im Schiedsspruch festgehalten, kann ein Schiedskläger seine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Vergleich an die Kommission richten. Die Kommission leistet die entsprechenden Zahlungen innerhalb der in der Vergleichsvereinbarung festgesetzten Fristen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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