Art. 13 – Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über eine ausschließlich von der Union vorgenommene Behandlung im Interesse der Union liegt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Vergleich zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen..
(2)Sollte ein Vergleich möglicherweise andere Handlungen als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten, gelten die einschlägigen Verfahren für derartige Handlungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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