Art. 8 – Mitteilung über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Geht der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Bekundet ein Schiedskläger seine Absicht, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, so teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des Schiedsklägers, die Bestimmungen der Übereinkunft, deren Verletzung behauptet wird, den betroffenen Wirtschaftszweig, die Behandlung, von welcher behauptet wird, dass sie die Verletzung der Übereinkunft begründe, und die Höhe des geltend gemachten Schadens mit.
(2)Geht einem Mitgliedstaat die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.
(3)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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