Art. 7 – Antrag auf Konsultationen

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers nach Maßgabe einer Übereinkunft zu, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Wurde einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Konsultationen zur Kenntnis gebracht oder ist ihm ein solcher Antrag zugegangen, so benachrichtigt er unverzüglich die Kommission.
(2)Der Konsultationsdelegation der Union gehören auch Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission an.
(3)Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission stellen einander unverzüglich die für die jeweilige Streitsache erheblichen Informationen zur Verfügung.
(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Anträge auf Konsultationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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