Art. 1 – Anwendungsbereich

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Unbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten gilt diese Verordnung für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Antrag eines Schiedsklägers aus einem Drittland aufgrund einer Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere berührt die Annahme und Anwendung dieser Verordnung nicht die durch die Verträge festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeiten, auch im Zusammenhang mit einer durch die Mitgliedstaaten oder die Union vorgenommenen Behandlung, die durch einen Schiedskläger im Rahmen der Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Übereinkunft angefochten wird.
(2)Zu Informationszwecken veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Übereinkünfte, die unter diese Verordnung fallen; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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