Art. 3 – Aufteilungskriterien

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

(1)Die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer unter eine Übereinkunft fallenden Streitigkeit ergibt, wird nach den folgenden Kriterien aufgeteilt: a) bei der Union liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Behandlung ergibt; b) bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von ihm vorgenommenen Behandlung ergibt; c) als Ausnahme von Buchstabe b liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung ergibt, bei der Union, wenn die Behandlung nach Unionsrecht vorgeschrieben war. Muss der betroffene Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht handeln, um die Unvereinbarkeit einer früheren Handlung mit dem Unionsrecht zu beseitigen, so ist er ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c finanziell verantwortlich, es sei denn, die frühere Handlung war nach dem Unionsrecht vorgeschrieben.
(2)In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über diesen Beschluss unterrichtet.
(3)Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei dem betroffenen Mitgliedstaat, a) wenn er die etwaige finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen hat oder b) wenn er nach Artikel 15 einen Vergleich eingeht.
(4)Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei der Union, wenn sie nach Artikel 4 als Schiedsbeklagte auftritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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