ErwGr. 23

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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