ErwGr. 8

REG_2014_912 · zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

Die Union sollte immer als Schiedsbeklagte auftreten, wenn eine Streitigkeit ausschließlich eine Behandlung betrifft, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorgenommen wurde, damit die etwaige finanzielle Verantwortung aus der Streitigkeit im Einklang mit den vorstehenden Kriterien bei der Union liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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