Art. 22 – Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.
(2)Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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