Art. 21 – Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen hat, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2)Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (17) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe von seinen Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln. Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternimmt die EIB Bemühungen zur Einziehung in Bezug auf ihre Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen und die von derartigen Handlungen betroffen sind.
(3)Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die — im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen — einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und falls erforderlich angemessene Einziehungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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