Art. 18 – Bewertung und Überprüfung

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(2)Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.
(3)Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre: a) veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält. b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.
(4)Die EIB leistet — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 3 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.
(5)Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.
(6)Bis zum 5. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält.
(7)Wenn der in Absatz 6 genannte Bericht zu dem Schluss gelangt, dass der EFSI a) seine Ziele erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen; b) seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die festgestellten Schwächen zu beheben und einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen; c) seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen nicht gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um eine reibungslose Abwicklung des EFSI zu gewährleisten, wobei allerdings die EU-Garantie für bereits nach dieser Verordnung genehmigte Geschäfte bestehen bleibt.
(8)Die Kommission übermittelt den in Absatz 6 genannten Bericht unverzüglich in dem Fall, dass die genehmigten Vorhaben den verfügbaren Betrag der EU-Garantie vor dem 5. Juli 2018 in vollem Umfang aufbrauchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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