Art. 17 – Rechenschaftspflicht

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.
(2)Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.
(3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(4)Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter diese Verordnung fallen. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unterdiese Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.
(5)Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach dieser Verordnung geschlossen, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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