(1)Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben zu leisten und als zentrale technische Anlaufstelle für die Vorhabenfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem auf eine zielgerichtete Unterstützung in Bezug auf den Einsatz technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente und dem Einsatz öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf Beratung zu relevanten Themen mit Bezug auf das Unionsrecht, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten zu berücksichtigen sind. Die EIAH muss in der Lage sein, technische Hilfe in den in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Bereichen zu leisten, insbesondere Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität.
(2)Die EIAH erbringt Dienste zusätzlich zu den Diensten, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, einschließlich a) der Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für technische Hilfe für Behörden und Vorhabenträger, b) gegebenenfalls der Unterstützung von Vorhabenträgern bei der Entwicklung ihrer Vorhaben, damit diese die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen, c) der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, d) der Bereitstellung einer Plattform für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Fachwissen in Bezug auf Vorhabenentwicklung, e) der Beratung hinsichtlich der Einrichtung von Investitionsplattformen.
(3)Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und Investmentplattformen oder -fonds sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.
(4)Entgelte, die die EIB für die Dienste der EIAH gemäß Absatz 2 berechnet, werden für die Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs und für die Erbringung dieser Dienste verwendet. Die Obergrenze der KMU berechneten Entgelte liegt bei einem Drittel der Kosten der ihnen erbrachten technischen Hilfe. EIAH-Dienste, die öffentlichen Vorhabenträgern zusätzlich zu denjenigen, die bereits nach Unionsprogrammen zur Verfügung stehen, erbracht werden, sind kostenfrei.
(5)Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.
(6)Um eine breite Streuung der durch die EIAH erbrachten Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die EIAH nach Möglichkeit mit ähnlichen Dienstleistungserbringern auf Unionsebene, regionaler, nationaler oder subnationaler Ebene zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügen, einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen.
(7)Die Union leistet einen Beitrag von maximal 20 000 000 EUR pro Jahr zur Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs bis zum 31. Dezember 2020 für die Dienste, die die EIAH gemäß Absatz 2 erbringt und die zu denjenigen hinzukommen, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, soweit diese Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge der in Absatz 4 erwähnten Entgelte abgedeckt sind.
(8)Die Kommission schließt mit der EIB eine Vereinbarung über die Umsetzung der EIAH innerhalb der EIB (im Folgenden "EIAH-Vereinbarung"). Die EIAH-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung nach Absatz 7 zu enthalten.
(9)Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und danach jährlich Bericht über die gemäß Absatz 2 von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans. Der Bericht enthält Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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