Art. 12 – EU-Garantiefonds

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält.
(2)Der Garantiefonds umfasst: a) Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union, b) Einnahmen aus investierten Garantiefondsmitteln, c) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Einziehungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist, d) Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.
(3)Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausstattung für den Garantiefonds stellt eine interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) dar.
(4)Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.
(5)Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt. Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Wurde die EU-Garantie während der anfänglichen Einrichtung des Garantiefonds in Anspruch genommen, trägt die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannte Ausstattung bis zur Höhe des in Anspruch genommenen Betrags der EU-Garantie zur Erreichung des Zielbetrags bei.
(6)Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen Berichts werden folgende Zahlungen vorgenommen: a) Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden. b) Jede Auffüllung des Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.
(7)Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über außergewöhnliche Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Garantiefonds als notwendig erweisen könnten.
(8)Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet.
(9)Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des ursprünglichen EU-Garantiebetrags verwendet.
(10)Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu seinem ursprünglichen Höchstbetrag von 16 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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