Art. 10 – Förderfähige Instrumente

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 und im Einklang mit Artikel 11 setzt die EIB die EU-Garantie zur Risikodeckung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumenten ein.
(2)Für die Deckung durch die EU-Garantie kommen die folgenden Instrumente in Frage: a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds; b) Bereitstellung von Finanzmitteln oder Garantien der EIB für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds; c) EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds unter einer Rückgarantie der EU-Garantie. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Instrumente werden zugunsten der in Artikel 8 genannten Geschäfte gewährt, erworben oder begeben, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, bei denen aufgrund einer von der EIB oder dem EIF unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung oder eingegangenen Transaktion, die weder abgelaufen noch annulliert worden sind, eine EIB- oder EIF-Finanzierung bewilligt wurde.
(3)Bei EIB-Garantien, die nationalen Förderbanken oder -instituten unter der Rückgarantie der EU-Garantie gewährt werden, wird gegebenenfalls eine Eigenkapitalerleichterung angestrebt.
(4)Der EIF kann bei seinen Geschäften im Rahmen dieser Verordnung auch nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen eine Garantie gewähren oder in Investitionsplattformen investieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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