(1)Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der EFSI-Vereinbarung.
(2)Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem in Artikel 7 Absatz 7 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.
Die betreffenden Finanzierungen und Investitionen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele: a) Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch i) Vorhaben, die mit Horizont 2020 im Einklang stehen, ii) Forschungsinfrastrukturen, iii) Demonstrationsvorhaben und -programme sowie den Einsatz damit zusammenhängender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren, iv) die Unterstützung von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Industrie, v) Wissens- und Technologietransfer; b) Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere durch i) den Ausbau der Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie, ii) Energieeffizienz und Energieeinsparungen (mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudesanierung), iii) Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen (insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und Synchronisierung von Netzen); c) Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr, insbesondere durch i) nach den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 förderfähige Vorhaben und horizontale Prioritäten, ii) intelligente und nachhaltige Vorhaben zur städtischen Mobilität (die auf Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Unfällen ausgerichtet sind), iii) Vorhaben, durch die Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastrukturen angebunden werden; d) finanzielle Unterstützung über den EIF und die EIB für Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch i) die Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen, ii) die Bereitstellung von Risikofinanzierung von der Gründungs- bis zur Expansionsphase für KMU, Start-up-Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren sicherzustellen; e) Entwicklung und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere durch i) digitalen Inhalt, ii) digitale Dienste, iii) Telekommunikationsinfrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsübertragung, iv) Breitbandnetze; f) Umweltschutz und Ressourceneffizienz, insbesondere durch i) Vorhaben und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements, ii) Stärkung von Ökosystemleistungen, iii) nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung, iv) Klimaschutzmaßnahmen; g) Humankapital, Kultur und Gesundheit, insbesondere durch i) Bildung und Ausbildung, ii) Kultur- und Kreativwirtschaft, iii) innovative Gesundheitslösungen, iv) neue wirksame Arzneimittel, v) soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft, vi) Tourismus.
(3)Der erste Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum a) 5.
Juli 2019 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 30.
Juni 2020 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde, b) 5.
Juli 2019 für EIF- Finanzierungen und Investitionen, für die zum 30.
Juni 2020 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär bis unterzeichnet wurde.
(4)Ein neuer Investitionszeitraum kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 festgelegt werden.
(5)Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken oder -instituten ein, die in Geschäfte investieren, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (im Folgenden „förderfähige Finanzvehikel“).
Der Lenkungsrat legt gemäß Artikel 7 Absatz 2 Strategien für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten förderfähigen Finanzvehikel fest.
Der Investitionsausschuss bewertet, ob derartige Finanzvehikel und ihre spezifischen Instrumente, die durch den EFSI gefördert werden sollen, mit den vom Lenkungsrat festgelegten Strategien übereinstimmen.
Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die innerhalb genehmigter förderfähiger Finanzvehikel vorgelegt werden, vorzubehalten.
(6)Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und Investitionen getragen werden.
Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, vom Gesamthaushalt der Union getragen.
Die EIB kann die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die zwar von den Begünstigten von Finanzierungen und Investitionen getragen worden wären, aber zum Zeitpunkt des Ausfalls noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen einsetzen.
Darüber hinaus kann die EIB die EU-Garantie einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird, und Kosten für das Liquiditätsmanagement abzudecken.
Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIF-Entgelte aus dem Gesamthaushalt der Union getragen werden, soweit sie nicht von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Entgelten oder von Einnahmen, Einziehungen oder sonstigen Zahlungen, die der EIF einnimmt, abgezogen werden.
(7)Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Industriepolitik geschaffen wurden, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Vorhaben, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, sofern diese Vorhaben die Förderkriterien, die Ziele und die Grundsätze nach dem Rechtsrahmen für die entsprechenden Instrumente als auch des EFSI erfüllen.
Gegebenenfalls stellt die Kommission Leitlinien zur Kombinierung des Einsatzes von Unionsinstrumenten mit EIB-Finanzierungen unter der EU-Garantie bereit, um Abstimmung, Komplementarität und Synergien zu gewährleisten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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