(1)Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 16 000 000 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 16 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
(2)Die für die Risikoübernahme eines Portfolios erhobenen Entgelte sind den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien haben.
(3)Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag an Finanzmitteln oder Garantien zusätzlich ohne Deckung durch die EU-Garantie bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 2 500 000 000 EUR zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Höchstbetrag gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu höchstens 3 000 000 000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien um den Betrag aufzustocken, der über den anfänglichen Höchstbetrag hinausgeht.
(4)Nimmt die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung in Anspruch, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(5)Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die entsprechenden Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen ein und die EIB zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge ein und erstattet der Union die eingezogenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv.
(6)Die EU-Garantie wird als Garantie auf Abruf für die in Artikel 10 genannten Instrumente gewährt und deckt die folgenden Elemente ab: a) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; b) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; c) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Geschäfte den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten. Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 genannten Beträge ab.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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