Art. 13 – Finanzierung des Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
Sofern erforderlich können Mittel für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union nach 2020 und bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 eingestellt werden, um die sich aus Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Die jährlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union für die Ausstattung des Garantiefonds werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb des Rahmens des jährlichen Haushaltsverfahrens unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (14) genehmigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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