Art. 15 – Europäisches Investitionsvorhabenportal

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Mit Unterstützung der EIB richtet die Kommission ein transparentes Europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden "Vorhabenportal") ein, in dem laufende und zukünftige Investitionsvorhaben in der Union gesammelt werden. Dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche, benutzerfreundliche Vorhabendatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Vorhaben liefert.
(2)Das Vorhabenportal dient vorrangig Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information. Die Aufnahme der Vorhaben in das Vorhabenportal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Vorhaben für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.
(3)Die Mitgliedstaaten können zur Errichtung und Verwaltung des Vorhabenportals beitragen.
(4)Privaten Vorhabenträgern kann für die Bearbeitung von Vorhabenanträgen auf Zulassung zum Vorhabenportal ein nicht rückzahlbares Entgelt berechnet werden. Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Vorhabenportalgemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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