Art. 7 – Leitung des EFSI

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung verfolgen der Lenkungsrat, der Investitionsausschuss und der geschäftsführende Direktor nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele.
(2)Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der für die Zwecke des Einsatzes der EU-Garantie in Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Zielen Folgendes bestimmt: a) die strategische Ausrichtung des EFSI, einschließlich der Zuweisung der EU-Garantie innerhalb der Finanzierungsfenster "Infrastruktur und Innovation" sowie jeder Beschluss, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Abschnitt 7 Buchstabe b des Anhangs II gefasst wird; b) die operationellen Strategien und Verfahren, die für die Arbeit des EFSI erforderlich sind; c) die Vorschriften, die für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten gelten; d) das Risikoprofil des EFSI.
(3)Der Lenkungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission ernannt und ein Mitglied von der EIB.
Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.
Der Lenkungsrat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden.
Der Lenkungsrat hört regelmäßig relevante Interessenträger — insbesondere Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, einschlägige Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft — zu der Ausrichtung und Umsetzung der durch die EIB verfolgten Anlagepolitik nach dieser Verordnung an.
Die Instrumente, die vom EIF zur Durchführung von Geschäften verwendet werden, die unter diese Verordnung fallen, werden gemeinsam vom Lenkungsrat und dem geschäftsführenden Direktor nach Anhörung des Investitionsausschusses genehmigt.
(4)Mitgliedstaaten und Dritte — Letztere unter der Bedingung, dass der Lenkungsrat zustimmt — dürfen Beiträge zum EFSI in Form von Garantien oder Barmitteln, soweit Mitgliedstaaten betroffen sind, und nur in Form von Barmitteln, soweit Dritte betroffen sind, leisten.
Ihnen wird weder die Mitgliedschaft im Lenkungsrat noch eine Rolle bei der Ernennung sonstiger Mitarbeiter des EFSI, einschließlich der Mitglieder des Investitionsausschusses, gewährt, und sie haben keinerlei Rechte hinsichtlich anderer Aspekte der Leitung des EFSI gemäß dieser Verordnung.
(5)Die EFSI-Vereinbarung hat die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vorzusehen, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 6 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt.
Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.
Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.
(6)Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB wählt der Lenkungsrat jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors aus.
Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.
Dies gilt unabhängig vom Abschluss der in Artikel 17 Absatz 5 genannten Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB.
Das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung des Namens des ausgewählten Kandidaten eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch.
Nach Billigung durch das Europäische Parlament werden der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.
(7)Die EFSI-Vereinbarung hat für den EFSI einen Investitionsausschuss vorzusehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Vorhaben anhand der Investitionsgrundsätze des EFSI zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zugunsten von Vorhaben, welche die Anforderungen der Artikel 6 und 9 erfüllen und unabhängig vom geografischen Standort der Vorhaben gemäß Artikel 8 zu genehmigen.
Darüber hinaus ist der Investitionsausschuss das zuständige Gremium für die Genehmigung von Geschäften mit Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten.
(8)Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen.
Die Experten des Investitionsausschusses werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren ernannt.
Diese Amtszeit kann verlängert werden, darf einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren jedoch nicht überschreiten.
Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an einschlägiger Markterfahrung mit Vorhabenstrukturierung und -finanzierung und über mikro- und makroökonomische Sachkenntnis.
Bei der Ernennung der Experten des Investitionsausschusses stellt der Lenkungsrat sicher, dass die Zusammensetzung des Investitionsausschusses breit gefächert ist, sodass der Ausschuss über ein breites Fachwissen in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Sektoren und die geografischen Märkte in der Union verfügt.
Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.
Der Lenkungsrat wählt nach Möglichkeit Experten aus, die über Erfahrung mit Investitionen in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: a) Forschung, Entwicklung und Innovation, b) Verkehrsinfrastrukturen und innovative Technologien für den Verkehr, c) Energieinfrastrukturen, Energieeffizienz und erneuerbare Energie, d) Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologien, e) Umweltschutz und Umweltmanagement, f) Bildung und Ausbildung, g) Gesundheit und Arzneimittel, h) KMU, i) Kultur- und Kreativwirtschaft, j) städtische Mobilität, k) soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft.
(9)Wenn die Mitglieder des Investitionsausschusses sich an den Tätigkeiten dieses Ausschusses teilnehmen, nehmen sie ihre Aufgaben unparteiisch und im Interesse des EFSI wahr.
Wenn sie die Investitionsleitlinien gemäß Anhang II umsetzen und Beschlüsse in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie fassen, dürfen sie keine Weisungen der EIB, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen, noch dürfen sie solche Weisungen entgegennehmen.
Unbeschadet der analytischen, administrativen und logistischen Unterstützung des Investitionsausschusses durch das Personal der EIB werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die operative Unabhängigkeit des Investitionsausschusses sicherzustellen.
Eine Vorhabenbewertung, die von EIB-Personal durchgeführt wird, ist für den Investitionsausschuss nicht bindend, soweit es um die Gewährung der EU-Garantie geht.
(10)Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert.
Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
(11)Auf Anforderung des Lenkungsrates wird der Vertrag eines Mitglieds des Investitionsausschusses, das die Pflichten nach den Absätzen 9 und 10 verletzt, gemäß den anwendbaren Vorschriften des Beschäftigungs- und Arbeitsrechts beendet.
(12)Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie gemäß dieser Verordnung, einschließlich der in Anhang II festgelegten Investitionsleitlinien.
Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich.
Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zweimal jährlich eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.
(13)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht wesentlichen Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien zu erlassen, wobei allerdings keiner dieser Abschnitte gänzlich gestrichen werden darf.
Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.
(14)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, der vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten.
Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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