Art. 5 – Zusätzlichkeit

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben müssen in der Regel ein höheres Risikoprofil haben als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, und das EFSI-Portfolio muss im Allgemeinen ein höheres Risikoprofil haben als das Portfolio an Investitionen, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde. Während die Vorhaben, die durch den EFSI gefördert werden, auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum abstellen, werden sie als Zusätzlichkeit bewirkend betrachtet, wenn sie mit Risiken verbunden sind, die den Sondertätigkeiten der EIB im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien der EIB für die Kreditrisikopolitik entsprechen. Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB ist, können ebenfalls durch den EFSI gefördert werden, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes zu gewährleisten.
(2)Entsprechend den Investitionsleitlinien in Anhang II passt der Lenkungsrat den Vorhabenmix hinsichtlich Sektoren und Ländern auf der Grundlage einer laufenden Überwachung der Entwicklung der Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten und des Investitionsumfelds an, um einen Beitrag zur Überwindung von Marktversagen und suboptimalen Investitionssituationen, einschließlich der aus der finanziellen Fragmentierung herrührenden Probleme, zu leisten. Bei der Vornahme dieser Anpassung vermeidet der Lenkungsrat einen Ansatz, der mit einem unnötig hohen Risiko verbunden ist. Falls das Risikoniveau dies erfordert, wird im Rahmen dieser Verordnung in größerem Ausmaß von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht, als vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder nur ausnahmsweise von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht wurde, um die Durchführung zusätzlicher Geschäfte und Vorhaben sowie zusätzlicher Finanzierungen durch die EIB und nationale Förderbanken oder -institute zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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