ErwGr. 30

REG_2015_1017 · über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

Der Investitionsausschuss sollte Beschlüsse über den Einsatz der EU-Garantie für potenzielle Vorhaben und für die Geschäfte mit nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen transparent und unabhängig fassen. Der Investitionsausschuss sollte sich aus acht unabhängigen Experten zusammensetzen, die über breite Sachkenntnis verfügen, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie dem geschäftsführenden Direktor. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein und der Lenkungsrat sollte kontinuierlich überwachen, dass die Mitglieder des Investitionsausschusses ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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