Art. 30 – Pelagische Fischerei — TACs

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (im Folgenden „VMS“), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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