Art. 32 – Ringwadenfischerei

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

(1)Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2015 oder vom 18. November 2015 bis zum 18. Januar 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150° westliche Länge, — 40° nördlicher Breite, — 40° südlicher Breite; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 96° westlicher Länge, — 110° westlicher Länge, — 4° nördlicher Breite, — 3° südlicher Breite.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2015 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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