Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2015_106 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
b)„Unionsschiff“ ist ein Unionsschiff im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)„Bestand“ ist der Bestand im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
c)„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist: i) in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann; ii) in allen anderen Fischereien die Menge des Bestandes, die in einem Jahr angelandet werden kann;
d)„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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