Art. 6 – Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

REG_2015_106 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015

Fänge und Beifänge von Steinbutt werden Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Unionsschiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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