Art. 3

REG_2015_1145 · über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) vorgesehene Verfahren Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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