Art. 4

REG_2015_1145 · über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen

(1)Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung treffen.
(2)Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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