ErwGr. 11

REG_2015_1162 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Aufgrund der Schwierigkeiten, in der Praxis eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollten auch Schädel von Rindern über 12 Monaten, die aus einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, weiterhin als spezifizierte Risikomaterialien geführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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