Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.
Dabei verwenden sie einen oder mehrere Brennstoffe, der/die vergleichbare Eigenschaften aufweist/aufweisen wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang III eingesetzt wurde.
2.
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen; b) der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert;s c) die Emissionen folgende Anforderungen erfüllen: (1) die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, überschreiten den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten; (2) die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2 überschreiten; (3) die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten; (4) die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
a)die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;
b)der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert;s
c)die Emissionen folgende Anforderungen erfüllen: (1) die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, überschreiten den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten; (2) die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2 überschreiten; (3) die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten; (4) die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
(1)die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, überschreiten den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;
(2)die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2 überschreiten;
(3)die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;
(4)die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
3.
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells.
Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.
4.
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte der drei zusätzlichen Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen; b) der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η der drei zusätzlichen Geräte höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert,s c) der Durchschnittswert der Emissionen der drei zusätzlichen Geräte folgende Anforderungen erfüllt: (1) Die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten; (2) die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten; (3) die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten und (4) die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
a)die angegebenen Werte der drei zusätzlichen Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η der drei zusätzlichen Geräte höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert,s
c)der Durchschnittswert der Emissionen der drei zusätzlichen Geräte folgende Anforderungen erfüllt: (1) Die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten; (2) die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten; (3) die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten und (4) die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
(1)Die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;
(2)die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;
(3)die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m 3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten und
(4)die Stickoxid-Emissionen (NO x) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.
5.
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025
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